§ 7 BremEBGAufgaben des Betriebsausschusses
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BremEBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 63-d-1
(1) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über
- 1.die Bestellung und Abberufung von Betriebsleitern und stellvertretenden Betriebsleitern, die Bestimmung ihres Geschäftsbereichs sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten,
- 2.die Festsetzung des Wirtschaftsplanes,
- 3.die Bestellung der Abschlussprüfer für den Jahresabschluss,
- 4.die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung,
- 5.die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen,
- 6.Empfehlungen für durch Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge,
- 7.die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind.
(2) In der Stadtgemeinde Bremerhaven können dem Betriebsausschuss durch Ortsgesetz nach Maßgabe der Verfassung für die Stadt Bremerhaven weitere Aufgaben übertragen werden.