§ 1 LRH-G
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
- Amtliche Abkürzung
- LRH-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 63-6
(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.
(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Kiel.