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  • ab 01.01.1991 (aktuelle Fassung)

§ 1 LRH-G

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Amtliche Abkürzung
LRH-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
63-6

(1) Der Landesrechnungshof ist eine selbstständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde. Seine Mitglieder genießen den Schutz richterlicher Unabhängigkeit.

(2) Der Landesrechnungshof hat seinen Sitz in Kiel.