Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
(Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)

Bibliographie

Titel
Bayerisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz - BayRKG)
Amtliche Abkürzung
BayRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2032-4-1-F

Vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F)

Zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. April 2023 (GVBl. S. 128)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Redaktionelle InhaltsübersichtArt.
Abschnitt I
Allgemeines
Geltungsbereich1
Abschnitt II
Reisekostenvergütung
Begriffsbestimmungen2
Anspruch auf Reisekostenvergütung3
Art der Reisekostenvergütung4
Fahrkostenerstattung5
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung6
Dauer der Dienstreise7
Tagegeld8
Übernachtungsgeld9
Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort10
Kürzung des Tage- und Übernachtungsgeldes und der Vergütung nach Art. 10 Abs. 111
Erstattung der Nebenkosten12
Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen13
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen14
Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen15
Zwischendienstreisen16
Erkrankung während einer Dienstreise17
Aufwandsvergütung18
Pauschvergütung19
Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts20
Gerichtsvollzieher21
Richter22
Abschnitt III
Trennungsgeld und Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass
Trennungsgeld23
Erstattung von Auslagen bei Reisen aus besonderem Anlass24
Abschnitt IV
Schlussvorschriften
Ermächtigung und Verwaltungsvorschriften25
Zuständigkeit26
Verweisungen27
Inkrafttreten28