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§ 15a VAG - Immobiliar-Verbraucherdarlehen; Verordnungsermächtigung(1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) 
Amtliche Abkürzung
VAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7631-11

(1)Für die Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 6 des Kreditwesengesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Vergabe von Immobiliar- Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

Nach Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) tritt § 15a am 21. März 2016 in Kraft. Abweichend davon tritt Absatz 2 nach Artikel 16 Absatz 2 Nummer 4 des vorgenannten Gesetzes am 17. März 2016 in Kraft.