§ 8 JKostG - Stundung und Erlass von Kosten
Bibliographie
- Titel
- Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
- Redaktionelle Abkürzung
- JKostG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 36.1
(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 und 3 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4a bis 9 der Justizbeitreibungsordnung können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dies gilt entsprechend für Kosten, die bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit sowie bei den Justizverwaltungsbehörden entstehen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ansprüche können ganz oder zum Teil erlassen werden,
- 1.wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;
- 2.wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;
- 3.wenn es aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(3) Zuständig für die Entscheidung ist das Ministerium der Justiz. Diese Befugnis kann ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.