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§ 50a SchulG - Informationsbefugnis

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Die Schule soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn auch nach Anhörung der Eltern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist.

(2) Die Schule kann Eltern eines volljährigen Schülers, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, über den Sachverhalt informieren, wenn der Schüler

  1. 1.
    nicht versetzt wurde,
  2. 2.
    zu einer Abschlussprüfung nicht zugelassen wurde oder sie nicht bestanden hat,
  3. 3.
    das Schulverhältnis beendet oder
  4. 4.
    wegen der Absicht, eine Ordnungsmaßnahme nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 4 oder 5 gegen ihn zu treffen, angehört wird oder dies aus den in § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gründen unterbleibt.

Der Schüler ist vor einer Information nach Satz 1 anzuhören; § 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 28 VwVfG gilt entsprechend. Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres des Schülers Personensorgeberechtigten.

(3) Durch die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 wird insoweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.