§ 2 HoheitsZG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- HoheitsZG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1130-1
(1) Die Landesfarben sind blau-weiß-rot.
(2) Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.
(3) Die Dienstflagge ist die Landesflagge; sie zeigt in der Mitte das Landeswappen.