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§ 2 HoheitsZG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
HoheitsZG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1130-1

(1) Die Landesfarben sind blau-weiß-rot.

(2) Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.

(3) Die Dienstflagge ist die Landesflagge; sie zeigt in der Mitte das Landeswappen.