Versionsverlauf

§ 17 LRiG - Wahl der Mitglieder

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz (LRiG)
Amtliche Abkürzung
LRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Der Landtag wählt spätestens sechs Wochen nach seinem ersten Zusammentritt mit einfacher Mehrheit die stimmberechtigten Mitglieder des Richterwahlausschusses.

(2) Die Mitglieder, die Abgeordnete des Landtags sind, sowie jeweils ein Ersatzmitglied und ein weiteres Ersatzmitglied wählt der Landtag auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondt'sches Höchstzahlverfahren).

(3) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder sowie jeweils drei in einer Rangfolge zu bestimmenden Ersatzmitglieder wählt der Landtag aus den Vorschlagslisten gemäß § 18. Wird ein Mitglied des Präsidialrats in den Richterwahlausschuss gewählt, so scheidet es aus dem Präsidialrat aus.