§ 21 FwG
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- Amtliche Abkürzung
- FwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2151-1 7
(1) Die Feuerwehren können sich zur Betreuung ihrer Angehörigen und zur Förderung des Feuerwehrgedankens zu gemeinnützigen Feuerwehrverbänden des Privatrechts zusammenschließen.
(2) Die Behörden haben die für ihren Bereich gebildeten Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren berühren, rechtzeitig zu hören.