§ 62 BeurkG - Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Beurkundungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- BeurkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-13
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
- 1.Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
- 2.Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines nichtehelichen Kindes oder zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewährenden Abfindung,
- 3.Verpflichtungen zur Erfüllung von Ansprüchen einer Frau nach den §§ 1615k und 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Entbindungskosten und Unterhalt).
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift ausgehändigt erhält; § 212b Satz 2 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.