§ 26 BbgBKG - Aufnahme und Heranziehung von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 261-1
(1) Der ehrenamtliche Einsatzdienst in einer Freiwilligen Feuerwehr beginnt frühestens mit dem vollendeten 16. Lebensjahr und endet spätestens mit dem vollendeten 65. Lebensjahr.
(2) Alle geeigneten Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 65. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr herangezogen werden. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg über die Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit finden auch dann Anwendung, wenn der Ablehnungsgrund zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. In ihren Rechten und Pflichten sind die Herangezogenen den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen gleichgestellt.
(3) Die Wehrführung ist für die Beförderung und Entlassung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen zuständig.