§ 60 SG - Arten der Dienstleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

Dienstleistungen sind

  1. 1.
    befristete Übungen (§ 61),
  2. 2.
    besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
  3. 3.
    Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
  4. 4.
    unbefristete Übungen, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet worden sind, und
  5. 5.
    unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- und Verteidigungsfall.