§ 7 BbgLWahlG - Ausschluss vom Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgLWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-6
Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,
- 1.die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
- 2.für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- 3.die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.