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§ 7 BbgLWahlG - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgLWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-6

Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen,

  1. 1.
    die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
  2. 2.
    für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. 3.
    die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden.