§ 22 HmbIngGOrdnungsgeld
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Der Vorstand der Hamburgischen Ingenieurkammer -Bau kann gegen Pflichtmitglieder, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, ein Ordnungsgeld bis zu fünftausend Deutsche Mark festsetzen. Das Ordnungsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Anordnung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes sind der oder dem Betroffenen zuzustellen.
(2) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht der oder dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.
(3) Die Ordnungsgelder fließen der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu.