§ 51 HeilBerG - Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBerG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 502-1
(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 35. § 42 Abs. 1 findet keine Anwendung.
(2) Fachzahnarztbezeichnungen bestimmt nach § 36 die Landeszahnärztekammer in den Fachrichtungen
- 1.
Konservative Zahnheilkunde,
- 2.
Operative Zahnheilkunde,
- 3.
Präventive Zahnheilkunde
und in Verbindungen dieser Fachrichtungen.
(3) Abgesehen von Absatz 2 ist Fachzahnarztbezeichnung auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".