§ 62 KWG - Kreiswahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter bildet für den Landkreis einen Kreiswahlausschuss.
(2) Der Kreiswahlausschuss prüft auf Grund der Niederschriften der Gemeindewahlausschüsse den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er kann Einsicht in die Niederschriften der Wahlvorstände nehmen. Er hat das Recht der Nachprüfung.