§ 41 GemO - Niederschrift
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift muß mindestens den Tag und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten sowie vom Vorsitzenden, mindestens zwei vom Gemeinderat bestimmten Ratsmitgliedern und einem vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer unterschrieben sein.
(2) Die Niederschrift über öffentliche Sitzungen soll spätestens einen Monat nach der Sitzung jedem Ratsmitglied zugehen. Die Niederschrift über nichtöffentliche Sitzungen ist jedem Ratsmitglied auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die Geschäftsordnung kann abweichende Regelungen treffen, sofern diese eine ausreichende Unterrichtung gewährleisten.
(3) Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet der Gemeinderat. Einwendungen sind spätestens bei der nächsten Sitzung vorzubringen.
(4) Die Einwohner können die Niederschrift über öffentliche Sitzungen bei der Gemeindeverwaltung einsehen.
(5) Die Gemeindeverwaltung soll die Einwohner über die Ergebnisse der Ratssitzungen in geeigneter Form unterrichten.