§ 2 NLV - Verkehrsverbot
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel-Verordnung - NLV)
- Amtliche Abkürzung
- NLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-44-20
(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und
- 1.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten "Portion" oder "Mahlzeit" oder
- 3.
in Prozent ausgedrückt sind.
(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien
- 1.
Spezifikation,
- 2.
Beschreibung/Definition,
- 3.
Merkmale,
- 4.
Merkmale/Zusammensetzung,
- 5.
Gehalt,
- 6.
Reinheit,
- 7.
Verunreinigungen,
- 8.
Nährstoffe,
- 9.
Kontaminanten,
- 10.
Pestizide,
- 11.
Schwermetalle,
- 12.
Schwermetalle und Halogene,
- 13.
Lösungsmittelreste,
- 14.
mikrobiologische Kriterien,
- 15.
Chemische Parameter,
- 16.
Physikalische Parameter,
- 17.
Analytische Spezifikationen,
- 18.
Zusammensetzung,
- 19.
Fettsäurezusammensetzung,
- 20.
Zusammensetzung des Oleoresins,
- 21.
Physikalisch-chemische Eigenschaften,
- 22.
Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,
- 23.
Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,
- 24.
Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,
- 25.
Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,
- 26.
Acylglycerid-Verteilung,
- 27.
Hoodigoside oder
- 28.
Sonstiges.
Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und
- 1.
ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,
- 2.
in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder
- 3.
vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.