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§ 2 NLV - Verkehrsverbot

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel-Verordnung - NLV)
Amtliche Abkürzung
NLV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-44-20

(1) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in Satz 2 beschriebenen Höchstgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Höchstgehalte im Sinne des Satzes 1 sind solche, die in Tabelle 1 Spalte 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/912 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 10) geändert worden ist, festgelegt sind und

  1. 1.

    ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung vom 13. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3169) geändert worden ist, zu einer anderen solchen Einheit,

  2. 2.

    ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu den Einheiten "Portion" oder "Mahlzeit" oder

  3. 3.

    in Prozent ausgedrückt sind.

(2) Es ist verboten, ein neuartiges Lebensmittel, das die in den Sätzen 2 und 3 beschriebenen Spezifikationen, insbesondere die Höchstgehalte oder Mindestgehalte nicht einhält, in den Verkehr zu bringen oder in oder auf einem Lebensmittel zu verwenden. Spezifikationen im Sinne des Satzes 1 sind Angaben der Spalte Spezifikation der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in den Kategorien

  1. 1.

    Spezifikation,

  2. 2.

    Beschreibung/Definition,

  3. 3.

    Merkmale,

  4. 4.

    Merkmale/Zusammensetzung,

  5. 5.

    Gehalt,

  6. 6.

    Reinheit,

  7. 7.

    Verunreinigungen,

  8. 8.

    Nährstoffe,

  9. 9.

    Kontaminanten,

  10. 10.

    Pestizide,

  11. 11.

    Schwermetalle,

  12. 12.

    Schwermetalle und Halogene,

  13. 13.

    Lösungsmittelreste,

  14. 14.

    mikrobiologische Kriterien,

  15. 15.

    Chemische Parameter,

  16. 16.

    Physikalische Parameter,

  17. 17.

    Analytische Spezifikationen,

  18. 18.

    Zusammensetzung,

  19. 19.

    Fettsäurezusammensetzung,

  20. 20.

    Zusammensetzung des Oleoresins,

  21. 21.

    Physikalisch-chemische Eigenschaften,

  22. 22.

    Physikalisch-chemische Eigenschaften von Rinder-Lactoferrin,

  23. 23.

    Zusammensetzung der getrockneten Kaffeekirschenpulpe,

  24. 24.

    Typische Nährstoffbestandteile geschälter Fonio-Körner,

  25. 25.

    Typische Zusammensetzung des Fruchtfleischs der Kakaopflanze und des aus dem Fruchtfleisch gewonnenen Safts oder konzentrierten Safts,

  26. 26.

    Acylglycerid-Verteilung,

  27. 27.

    Hoodigoside oder

  28. 28.

    Sonstiges.

Im Übrigen sind auch solche Angaben der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 Spezifikationen im Sinne des Satzes 1, die nicht bereits durch Satz 2 erfasst sind, die Zusammensetzung betreffen und

  1. 1.

    ausgedrückt sind als Verhältnis von einer Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung zu einer anderen solchen Einheit,

  2. 2.

    in Prozent oder ppm ausgedrückt sind oder

  3. 3.

    vorschreiben, dass ein bestimmter Stoff nicht oder in einer bestimmten Einheit im Sinne von § 1 Absatz 1 der Einheitenverordnung nicht nachweisbar sein darf.