§ 1 BauGebVO M-V - Kostentragungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- BauGebVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2013-1-108
Für Amtshandlungen der Bauaufsicht sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) und den Anlagen 2 und 3. Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verordnung. Die Höhe der Gebühren für die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise und der Brandschutznachweise durch die Bauaufsichtsbehörde sowie für die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung durch die Bauaufsichtsbehörde hinsichtlich der von ihr geprüften Standsicherheitsnachweise und Brandschutznachweise ist in entsprechender Anwendung des Teils 6 Abschnitt 1 und 2 der Prüfingenieure- und Prüfsachverständigenverordnung zu ermitteln. Vergütungen, die von der Bauaufsichtsbehörde oder einem Prüfamt an einen Prüfingenieur für Standsicherheit oder einen Prüfingenieur für Brandschutz zu zahlen sind, sind als Auslagen zu erstatten. Die Gebühren sind auf volle Euro abzurunden.