§ 9 HHG 2024 - Weitergeltung von Verpflichtungsermächtigungen bei Miet- und Bauausgabenbudgetierung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG 2024,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 630
Die in den Einzelplänen zur Umsetzung der Miet- und Bauausgabenbudgetierung veranschlagten oder nach § 11 Absatz 3 in die Einzelpläne umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen gelten abweichend von § 45 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung fort, soweit sie nicht in Anspruch genommen worden sind. Die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit die einzelne Inanspruchnahme den Betrag von 5 000 000 Euro erreicht oder überschreitet. Für die Rangfolge der Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gilt, dass vorrangig zu einer Verpflichtungsermächtigung des laufenden Haushaltsjahres zunächst weitergeltende Verpflichtungsermächtigungen nach Satz 1 in Anspruch zu nehmen sind. Von der Rangfolge nach Satz 3 können im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zugelassen werden.