§ 32 HLV - Antrag
Bibliographie
- Titel
- Hessische Laufbahnverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- HLV,HE
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-137
(1) Die Anerkennung von Berufsqualifikationen erfolgt nur auf Antrag.
(2) 1Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit im öffentlichen Dienst angestrebt wird. 2Beizufügen sind
- 1.
eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
- 2.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats,
- 3.
Qualifikationsnachweise,
- 4.
Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen oder sonstige, die Eignung in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
- 5.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung der Qualifikationsnachweis berechtigt,
- 6.
Bescheinigungen über Art und Dauer der nach Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises,
- 7.
Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen, in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbuch oder in anderer geeigneter Weise; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen, sowie
- 8.
eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist.
(3) 1Die in Abs. 2 bezeichneten Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Kopie vorzulegen. 2Für nicht in deutscher Sprache abgefasste Urkunden sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls gleichzeitig mit, welche Unterlagen fehlen.