§ 11 SächsStudPlVergabeVO - Besonderer öffentlicher Bedarf
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsStudPlVergabeVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-7.1/7
(1) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind, durch das Bundesministerium der Verteidigung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2021/2022 bis zum 31. Juli 2021 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen).
(2) Die Benennung nach Absatz 1 gilt als form- und fristgerechter Zulassungsantrag. Mit dem Zulassungsangebot für einen Studienplatz nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten die weiteren Bewerbungen für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 erhält der Zulassungsantrag im Sinne von Satz 1 mit dem Zulassungsangebot die höchste Präferenz.