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§ 11 SächsStudPlVergabeVO - Besonderer öffentlicher Bedarf

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung - SächsStudPlVergabeVO)
Amtliche Abkürzung
SächsStudPlVergabeVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-7.1/7

(1) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind, durch das Bundesministerium der Verteidigung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester 2020/2021 bis zum 20. August 2020 und für die folgenden Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen).

(2) Die Benennung nach Absatz 1 gilt als form- und fristgerechter Zulassungsantrag. Mit dem Zulassungsangebot für einen Studienplatz nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelten die weiteren Bewerbungen für diesen Studiengang als zurückgenommen. Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 erhält der Zulassungsantrag im Sinne von Satz 1 mit dem Zulassungsangebot die höchste Präferenz.