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§ 48 BbgAbfG - Bußgeldvorschrift

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
Amtliche Abkürzung
BbgAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
73-1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  2. 2.
    Auskünfte, zu deren Erteilung er nach § 15 Abs. 2 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
  3. 3.
    entgegen § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
  4. 4.
    entgegen § 21 als Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der Anlage stammen,
  5. 5.
    entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 ohne Zustimmung der zuständigen Behörde eine Abfalldeponie vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder mit angeordneten Maßnahmen vor der erforderlichen Abnahme beginnt,
  6. 6.
    entgegen § 31 Abs. 4 ihm bekannt gewordene Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.