§ 48 BbgAbfG - Bußgeldvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4 oder § 15 Abs. 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.Auskünfte, zu deren Erteilung er nach § 15 Abs. 2 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
- 3.entgegen § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
- 4.entgegen § 21 als Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der Anlage stammen,
- 5.entgegen § 22 Abs. 1 oder 2 ohne Zustimmung der zuständigen Behörde eine Abfalldeponie vor der Abnahme in Betrieb nimmt oder mit angeordneten Maßnahmen vor der erforderlichen Abnahme beginnt,
- 6.entgegen § 31 Abs. 4 ihm bekannt gewordene Altlasten und Altlast-Verdachtsflächen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.