§ 48 BbgAbfBodG - Bußgeldvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgAbfBodG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 73-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.Auskünfte, zu deren Erteilung die Person nach § 16 verpflichtet ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
- 3.entgegen § 18 Abs. 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereiches eines verbindlichen Abfallentsorgungsplanes entstanden sind, ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen Nebenbestimmung zuwiderhandelt,
- 4.entgegen § 21 als Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage Abfälle annimmt, die von außerhalb des festgelegten Einzugsbereiches der Anlage stammen,
- 5.entgegen § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Satz 1, 3 oder Satz 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 30 Absatz 1 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 6.entgegen § 31 Absatz 1 Mitteilungen nicht oder nicht unverzüglich macht,
- 7.entgegen § 31 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,
- 8.entgegen § 31 Absatz 3 oder Absatz 4 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen sowie die Entnahme von Proben nicht gestattet,
- 9.einer Rechtsverordnung nach § 34 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 9 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, nach Absatz 1 Nummer 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.