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  • ab 30.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 4a RdfunkG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Hessischen Rundfunk
Redaktionelle Abkürzung
RdfunkG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
74-1

(1) 1Beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Sie hat insbesondere die Aufgabe, die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktionen zu unterstützen und zu beraten. 3Sie ist im Benehmen mit den Gremienvorsitzenden angemessen mit Personal- und Sachmitteln auszustatten.

(2) 1Neueinstellungen und Personalmaßnahmen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle betreffen, sind im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden zu treffen. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.

(3) Das Nähere bestimmt die Satzung über die betriebliche Ordnung.