§ 27 BremNatG - Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
- Amtliche Abkürzung
- BremNatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 790-a-1
Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf es nicht für
- 1.
Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders oder streng geschützter Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden,
- 2.
Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
- 3.
Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt,
- 4.
Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden,
- 5.
Tiergehege, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes gehörende Tierarten gehalten werden, und
- 6.
Schau- und Sondergehege, die der Genehmigungspflicht nach Artikel 22 des Bremischen Landesjagdgesetzes unterliegen.