§ 28 AG TierSG TierNebG NRW - Datenaustausch
Bibliographie
- Titel
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AG TierGesG TierNebG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AG TierGesG TierNebG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7831
(1) Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(2) Zu Zwecken der Tierseuchenbekämpfung übermittelt die Tierseuchenkasse Daten im Sinne des § 26 Viehverkehrsverordnung an die zuständigen Behörden sowie an das Landesamt. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.
(3) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände das Verfahren der Datenübermittlung zu regeln und Anforderungen an die Struktur der zu übermittelnden Daten festzulegen.