§ 87 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Der Bundesminister der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 bleiben unberührt.
(2) Die Durchführung des § 11a Abs. 1 obliegt abweichend von Absatz 1 den für die Zahlung der Anwärterbezüge, der Dienstbezüge oder der sonstigen Bezüge an die Inhaber eines Eingliederungsscheins zuständigen Behörden. Die Ausgleichsbezüge trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen. Die Ausgleichsbezüge sind beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung anzumelden. § 88 Abs. 9 gilt entsprechend.
(3) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs. 2 handelt, die §§ 172, 174 und 175 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden. Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 2 gelten die für die durchführenden Behörden maßgebenden Vorschriften.