§ 45 BbgWG - Anliegergebrauch (zu § 24 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen Anlieger oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Der Eigentümer- und Anliegergebrauch beinhaltet nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen.
(2) § 43 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 44 gelten sinngemäß.