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§ 45 BbgWG - Anliegergebrauch (zu § 24 WHG )

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) In den Grenzen des Eigentümergebrauchs dürfen Anlieger oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Der Eigentümer- und Anliegergebrauch beinhaltet nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen.

(2) § 43 Abs. 2 und 3 Satz 2 sowie § 44 gelten sinngemäß.