§ 32 HmbJAG - Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Es sind mindestens drei Prüfungsleistungen, davon eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung, zu erbringen. Die weiteren Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule; sie können aus mehreren studienbegleitenden Aufsichtsarbeiten bestehen. In rechtsgebietsübergreifenden Schwerpunktbereichen müssen die Prüfungsleistungen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken. In Fällen des § 31 Absatz 3 können Prüfungsleistungen auch in englischer Sprache abgenommen werden.
(1a) Die Hochschule kann in einer Prüfungsordnung nach § 30 Absatz 3 Satz 1 für die mündliche Schwerpunktbereichsprüfung festlegen, dass einzelne Prüferinnen und Prüfer beziehungsweise Studentinnen oder Studenten, bei denen es sich um Personen mit einem sehr hohen oder hohen Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 handelt, digital zu einer mündlichen Prüfung zugeschaltet werden können, sofern dies zur Aufrechterhaltung des Prüfungsbetriebs erforderlich ist und kein Prüfling der Zuschaltung widerspricht. Je Prüfung darf nur eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer digital zugeschaltet werden; Studentinnen oder Studenten dürfen nur aus kontrollierten Räumlichkeiten innerhalb der Hochschule zugeschaltet werden. Das erhöhte Gesundheitsrisiko ist durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Näheres regelt die Prüfungsordnung.
(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 HmbHG nur einmal wiederholt werden.