§ 32 HmbJAG - Prüfungsleistungen
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- HmbJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3011-1
(1) Es sind mindestens drei Prüfungsleistungen, davon eine Aufsichtsarbeit und eine mündliche Prüfung, zu erbringen. Die weiteren Prüfungsleistungen bestimmt die Hochschule; sie können aus mehreren studienbegleitenden Aufsichtsarbeiten bestehen. Die Prüfungsleistungen müssen in ihrer Gesamtheit alle Rechtsgebiete des Schwerpunktbereichs abdecken.
(2) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung kann abweichend von § 65 Absatz 1 Satz 1 HmbHG nur einmal wiederholt werden.