Art. 28 BayAbfAlG - Überwachung und Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur Erfassung und Überwachung von Altlasten in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschafts- und Altlastengesetz - BayAbfAlG)
- Amtliche Abkürzung
- BayAbfAlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2129-2-1-U
(1) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften abweichend geregelt, überwacht die zum Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde die altlastenverdächtigen Flächen und Altlasten.
(2) Zur Überwachung von Altstandorten und Altablagerungen haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten solcher Flächen den Behörden, deren Zuständigkeiten berührt sein können, und den von ihnen beauftragten Personen das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, die Einsicht in Unterlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für frühere Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Altstandorten und Altablagerungen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Befugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.