§ 21 DEÜV - Zulassungsbescheid
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) Die Zulassungsstelle entscheidet über den Antrag nach § 19 durch Bescheid.
(2) 1Der Zulassungsbescheid legt die für die ordnungsgemäße Durchführung der Datenübermittlung einzuhaltenden Voraussetzungen fest, insbesondere den Geltungsbereich der Zulassung, die Art der Datenübermittlung und die zuständigen Annahmestellen. 2Der Bescheid kann Auflagen enthalten. 3Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.