§ 43 APO-GOSt - Widerspruch und Akteneinsicht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26b SchVG - APO-GOSt)
- Amtliche Abkürzung
- APO-GOSt
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden (§ 50 Abs. 4 ASchO); hierüber sind die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte schriftlich zu belehren. Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens richtet sich nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
(2) Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die obere Schulaufsichtsbehörde. Bei Widersprüchen gegen Beschlüsse des Zentralen Abiturausschusses und der Fachprüfungsausschüsse entscheidet der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss.
(3) Der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde gebildete Widerspruchsausschuss besteht aus zwei für die gymnasiale Oberstufe zuständigen schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten, von denen eine oder einer den Vorsitz führt, sowie einer verwaltungsfachlichen Dezernentin oder einem verwaltungsfachlichen Dezernenten. Die Leiterin oder der Leiter der Behörde bestimmt die Mitglieder des Ausschusses und die Führung des Vorsitzes. Bei Widersprüchen gegen Leistungsbeurteilungen zieht die oder der Vorsitzende die zuständige Fachdezernentin oder den zuständigen Fachdezernenten zur Beratung hinzu.
(4) Schülerinnen und Schülern sowie deren Erziehungsberechtigten ist auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten zu geben, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
- 1.Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
- 2.Für diejenigen Schülerinnen und Schüler an Gymnasien und Gesamtschulen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ihre Ausbildung in der Jahrgangsstufe 12 und 13 fortsetzen, gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. März 1979 (GV. NRW. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 26b SchVG ) vom 14.12.2000 (GV. NRW. S. 761).
- 3.Für Schülerinnen und Schüler der höheren Berufsfachschule mit gymnasialer Oberstufe und des entsprechenden Bildungsganges im Berufskolleg gelten die bisherigen Bestimmungen (APO-GOSt vom 28. März 1979, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Februar 1997) in der gemäß Nummer 2 geänderten Fassung übergangsweise fort, bis durch eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Berufskolleg eine andere Regelung getroffen wird (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Schulverwaltungsgesetzes - Berufskolleggesetz - vom 25. November 1997, GV. NW. S. 426).