§ 26 BremHG - Lehrbeauftragte

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Lehraufträge können zeitlich befristet erteilt werden

  1. 1.
    zur Ergänzung und Erweiterung des Lehrangebots sowie im Fachbereich Musik an der Hochschule für Künste auch zur Sicherstellung des Lehrangebots,
  2. 2.
    für einen durch hauptberufliche Lehrkräfte vorübergehend nicht gedeckten Lehrbedarf,
  3. 3.
    für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Lehrkräfte nicht rechtfertigt,
  4. 4.
    für Lehrveranstaltungen, für die ein Praxisbezug erforderlich oder erwünscht ist.

Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

(2) Der Umfang des Lehrauftrags soll in der Regel die Hälfte der Lehrverpflichtung entsprechender hauptberuflicher Lehrkräfte nicht überschreiten. Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird oder der Beauftragte auf eine Vergütung verzichtet.

(3) Die Lehrbeauftragten stehen in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.

(4) Die Begründung des Lehrbeauftragtenverhältnisses wird von der Hochschule wahrgenommen. Soweit der Senat nach Artikel 118 Abs. 3 der Landesverfassung seine Befugnis nicht übertragen hat, handelt die Hochschule als Teil der Behörde des zuständigen Senatsmitglieds.

(5) Für das Verfahren der Erteilung von Lehraufträgen erlässt die Hochschule eine Ordnung, in der insbesondere die verantwortliche Überprüfung des inhaltlichen Bedarfs für den Lehrauftrag als Bestandteil des Lehrangebots sowie des Vorliegens der erforderlichen Qualifikation des Bewerbers durch den Dekan, den Studiendekan oder einen vom Dekan beauftragten Professor zu regeln ist.