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§ 15 HmbSÜGG - Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder Tätigkeit in einem sicherheitsempfindlichen Bereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Amtliche Abkürzung
HmbSÜGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
120-2

(1) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde

  1. 1.
    bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
  2. 2.
    bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat

und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.

(2) Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Absatz 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der Betroffenen oder des Betroffenen vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die Tätigkeit kurzzeitig oder unaufschiebbar ist und die Datenerhebung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 erfolgt ist.