§ 5 AG SGG LSA - Zahl der Kammern und Senate
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (AG SGG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- AG SGG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 33.1
Der Präsident, die Präsidentin, der Direktor oder die Direktorin des Gerichts bestimmt im Rahmen des Stellenplanes nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Spruchkörper des Gerichts.