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§ 18 AO-SF - Schülerinnen und Schüler aus Zuwandererfamilien

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache begründen keinen sonderpädagogischen Förderbedarf. Bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache ist der Antrag einer allgemeinen Schule auf Eröffnung des Verfahrens (§ 11 Abs. 1) wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung (§ 5) frühestens nach 20 Schulbesuchswochen möglich.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde zieht bei der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sprachkundige Vermittlung hinzu, soweit es erforderlich ist.