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Art. 45 BayWG - Risikobewertung, Gefahrenkarten, Risikokarten, Risikomanagementpläne

Bibliographie

Titel
Bayerisches Wassergesetz (BayWG)
Amtliche Abkürzung
BayWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
753-1-UG

1Zuständig für die Bewertung der Hochwasserrisiken nach § 73 Abs. 1 WHG, für die Zuordnung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 WHG und für die Erstellung von Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit. 2Risikomanagementpläne nach § 75 WHG sind als Fachpläne vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aufzustellen; Gemeinden, für deren Gebiet Maßnahmen aufgenommen werden, sind zu hören. 3Das Landesamt für Umwelt und die Wasserwirtschaftsämter leisten fachliche Zuarbeit. 4Die Kreisverwaltungsbehörden können mit einer Zuarbeit im Rahmen ihrer Aufgaben beauftragt werden. 5Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit ist auch für den Vollzug des § 79 Abs. 1 WHG zuständig. 6Die in den Sätzen 1 bis 4 genannten Behörden unterrichten im Rahmen ihrer Aufgaben die Öffentlichkeit gemäß § 79 Abs. 2 WHG.