§ 11 LBG M-V - Rücknahme von Ernennungen
(§ 12 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LBG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11
(1) Die Rücknahme einer Ernennung wird von der obersten Dienstbehörde erklärt und ist dem Beamten schriftlich bekannt zu geben. Die Rücknahme muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen. Die Frist beginnt, wenn die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. In den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Beamtenstatusgesetzes gilt dies vom Zeitpunkt der Ablehnung der nachträglichen Erteilung einer Ausnahme durch die nach § 7 zuständige Stelle, in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes vom Zeitpunkt der Ablehnung der Nachholung der Mitwirkung durch den Landesbeamtenausschuss oder durch die Aufsichtsbehörde. Die Rücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.
(2) § 10 Absatz 3 gilt entsprechend.