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§ 9 LImschG - Wärmenutzungs- und Energieanwendungsberatung

Bibliographie

Titel
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Amtliche Abkürzung
LImschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
54-6

(1) Die Landesregierung gewährleistet eine angemessene und interessenunabhängige Beratung wärme- oder stromerzeugender sowie wärme- oder stromverbrauchender Betriebe, Haushaltungen, Selbstverwaltungskörperschaften, Behörden und sonstiger Einrichtungen. Das Land errichtet eine Energiesparagentur.

(2) Die Beratung erstreckt sich auf eine umweltschonende, sparsame und kostengünstige Wärmenutzung, Wärme- und Stromerzeugung sowie eine rationelle, sparsame und umweltverträgliche Energieanwendung.

(3) Der Beratungsträger ist verpflichtet, Beratungssuchenden angemessenen Rat zu erteilen, und berechtigt, in allen Verwaltungs- und Planungsverfahren mit Bedeutung für die Nutzung entstehender Wärme oder umweltverträgliche Energieanwendung gegenüber der zuständigen Behörde, dem Antragsteller oder Planungsträger Stellung zu nehmen.