§ 21c BremHG - Sonderregelungen für befristete Angestelltenverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Soweit für Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen oder wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt § 119 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes entsprechend.