§ 17 SchulG - Bildungsberatung
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Jede Schule und jeder Lehrer haben die Aufgabe, die Erziehungsberechtigten und die Schüler in Fragen der Schullaufbahn zu beraten und ihnen bei der Wahl der Bildungsmöglichkeiten entsprechend den Anlagen und Fähigkeiten des Einzelnen zu helfen.
(2) Zur Unterstützung der Erziehung und Hilfe bei der Lebensbewältigung der Schüler durch die Eltern und Lehrer wird eine schulpsychologische Beratung ermöglicht, die schulformübergreifend durch Schulpsychologen mit Hilfe von Beratungslehrern erfolgt.
(3) Das Staatsministerium für Kultus kann Aufgaben der Bildungsberatung den nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden übertragen.