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§ 312 AO 1977 - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
AO 1977
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.