§ 312 AO 1977 - Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- AO 1977
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, daß der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt. Dies gilt entsprechend für die Pfändung des Postsparguthabens oder eines Teils dieses Guthabens.