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§ 12 KSVG - Gemeindesatzungen

Bibliographie

Titel
Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Gemeinden können ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln. Sie können mit gesetzlicher Ermächtigung auch in Auftragsangelegenheiten Satzungen erlassen.

(2) Satzungen bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde nur, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben ist.

(3) Satzungen sind öffentlich bekanntzumachen. Soweit Satzungen nach gesetzlichen Vorschriften einer Genehmigung bedürfen, ist diese zusammen mit der Satzung öffentlich bekanntzumachen. Das gleiche gilt, wenn gesetzlich eine Zustimmung vorgeschrieben ist.

(4) Satzungen treten, wenn in ihnen kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

(5) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustandegekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1.
    die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. 2.
    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dem Beschluß widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung ist auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 hinzuweisen.

(6) Absatz 5 gilt für Beschlüsse über Flächennutzungspläne entsprechend.