Art. 78a BayRiG - Begrenzte Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Von der Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn
- 1.er seine Dienstpflichten noch mindestens im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit),
- 2.das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Herabsetzung des Dienstes zulässt und
- 3.zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Der Dienst des Richters ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ist die Herabsetzung des Dienstes entsprechend zu ändern.
(3) Art. 78 gilt entsprechend.
(4) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.