§ 57 StVollstrO - Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten
Bibliographie
- Titel
- Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
- Amtliche Abkürzung
- StVollstrO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 4300
(1) Die Vollstreckung von Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, richtet sich nach der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO). Werden Vermögenswerte zum Zwecke der Einziehung eines Wertersatzes gesichert, finden bei der Verwertung die §§ 65 bis 67a und 69 ff. keine Anwendung. Für die Verwertung gepfändeter virtueller Währungen gilt § 77a Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen an im Inland zum Geschäftsbetrieb befugte Kreditinstitute richtet sich nach den § 459g Abs. 3 i. V. m. § 111k Abs. 2 Satz 2 StPO.
(3) Erfolgt die Vollstreckung der Nebenfolge, die zu einer Geldzahlung verpflichtet, aufgrund eines individualgutschützenden Delikts, so überträgt die ursprünglich zuständige Vollstreckungsbehörde die Verwertungserlöse, die bis zum Eintritt der Rechtskraft der nachträglichen Gesamtstrafenentscheidung vollstreckt wurden, an die nach § 7 Abs. 4 zuständige Vollstreckungsbehörde, sofern die Vollstreckung nicht erledigt ist. Sofern sich die nach Satz 1 zuständige Vollstreckungsbehörde in einem anderen Bundesland befindet, steht dies einer Übertragung der Verwertungserlöse nicht entgegen. In allen anderen Fällen verbleiben die Verwertungserlöse bei der bisher für die Vollstreckung zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(4) Das Recht zur Verwertung von in Vollziehung eines Vermögensarrestes nach § 111f Abs. 1 bis 3 StPO gesicherten Vermögenswerten geht auf die nach § 7 Abs. 4 zuständige Vollstreckungsbehörde über. Satz 1 gilt für vollzogene Beschlagnahmen gemäß § 111c Abs. 1 bis 4 StPO entsprechend. Satz 1 und 2 gelten entsprechend bei der Vollstreckung der Nebenfolgen gemäß § 459g Abs. 1 und 2, Abs. 3 i. V. m. §§ 111f, 111k StPO.